Der Deutsche Bundestag hat abschließend das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) in 2./3. Lesung beraten. Die Regelungen des HHVG sollen ganz überwiegend im März 2017 in Kraft treten.
Die wichtigsten Regelungen des HHVG sind:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Es enthält über 29.000 Produkte in 33 Produktgruppen. Zudem wird der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird.
Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich müssen die Krankenkassen künftig bei ihren Vergabeentscheidungen neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, auch bei Hilfsmittelversorgungen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgenommen werden.
Künftig müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.
Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Damit wird Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen geschaffen.
Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen zu veröffentlichen.
Auch die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen künftig über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit können Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen.
Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert: Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Nach derzeitiger Rechtslage werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen. Volljährige Versicherte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie auf beiden Augen eine extreme Sehschwäche aufweisen und ihre Sehleistung auf dem besseren Auge bei bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent erreicht.
Die Aufnahme innovativer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis wird neu geregelt, um Hilfsmittel, die unmittelbar in das Verzeichnis aufgenommen werden können, besser von solchen Produkten abgrenzen zu können, die zuvor eine Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchlaufen müssen: Hält der GKV-Spitzenverband eine Klärung für erforderlich, ob das Produkt Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist und damit eine Nutzenbewertung des G-BA erfolgen muss, hat der G-BA dem GKV-Spitzenverband innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Stellt sich bei der Prüfung durch den G-BA heraus, dass das Produkt untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist, leitet der G-BA unmittelbar das Bewertungsverfahren ein.
(Quelle: Pressmitteilung des BMG vom 16.02.2017)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Es enthält über 29.000 Produkte in 33 Produktgruppen. Zudem wird der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird.
Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich müssen die Krankenkassen künftig bei ihren Vergabeentscheidungen neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, auch bei Hilfsmittelversorgungen, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen sind, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Hilfsmittel mit hohem individuellen Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgenommen werden.
Künftig müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.
Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Damit wird Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen geschaffen.
Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen zu veröffentlichen.
Auch die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen künftig über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit können Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen.
Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert: Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Nach derzeitiger Rechtslage werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen. Volljährige Versicherte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie auf beiden Augen eine extreme Sehschwäche aufweisen und ihre Sehleistung auf dem besseren Auge bei bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent erreicht.
Die Aufnahme innovativer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis wird neu geregelt, um Hilfsmittel, die unmittelbar in das Verzeichnis aufgenommen werden können, besser von solchen Produkten abgrenzen zu können, die zuvor eine Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchlaufen müssen: Hält der GKV-Spitzenverband eine Klärung für erforderlich, ob das Produkt Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist und damit eine Nutzenbewertung des G-BA erfolgen muss, hat der G-BA dem GKV-Spitzenverband innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Stellt sich bei der Prüfung durch den G-BA heraus, dass das Produkt untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist, leitet der G-BA unmittelbar das Bewertungsverfahren ein.
(Quelle: Pressmitteilung des BMG vom 16.02.2017)